Der Vorstand der AG FNS e.V.
1. Vorsitzender: Prof. Dr. med. Roger Schmidt (untere Reihe links)
2. Vorsitzender: Priv.-Doz. Dr. med. Stoyan Popkirov (obere Reihe links)
3. Vorsitzende: Prof. Dr. med. Constanze Hausteiner-Wiehle (untere Reihe rechts)
Schriftführer: Dominik Klaasen van Husen (untere Reihe Mitte)
Kassenwart: Dr. med. Tonio Heidegger (obere Reihe rechts)
Sekretariat der AG FNS e.V.: Natascha Wipperfürth
Kontakt:
Arbeitsgemeinschaft Funktionelle Neurologische Störungen e.V.
Eichhornstraße 68
78464 Konstanz
Deutschland
[email protected]
Satzung des Vereins
§ 1
- Der Verein führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft Funktionelle Neurologische Störungen". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Der Sitz des Vereins ist Konstanz.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
- Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheit sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Der Verein dient hierbei der Förderung der klinischen und wissenschaftlichen Tätigkeit auf dem Gebiet der Funktionellen Neurologischen Störungen. Er ist interdisziplinär ausgerichtet und vernetzt die auf dem Gebiet der Funktionellen Neurologischen Störungen im deutschsprachigen Raum klinisch und wissenschaftlich Tätigen, vereinigt gemeinsame Interessen und fördert deren Verwirklichung.
- Der Verein setzt sich für die Verbesserung der Versorgung von Menschen ein, die von Funktionellen Neurologischen Störungen betroffen sind. Er fördert die Entwicklung integrierter Versorgungsmodelle.
- Der Verein fördert die Wahrnehmung Funktioneller Neurologischer Störungen in Öffentlichkeit, Wissenschaft, bei Akteuren im Gesundheitswesen und politischen Entscheidungsträgern.
- Der Verein tut dies unter anderem durch Organisation und Durchführung von wissenschaftlichen Kongressen und Projekten, Arbeitstagungen, Fortbildungskursen und durch Veröffentlichungen.
- Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
§ 3
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem dritten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren in geheimer Abstimmung gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt. Der Vorstand soll die Interdisziplinarität des Vereins abbilden.
§ 5
Der erste Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Die Verteilung der übrigen Aufgaben der drei Vorsitzenden wird in einer Geschäftsordnung festgelegt.
§ 6
Der Schriftführer ist zuständig für Erfassung und Registrierung der Mitglieder, die Verwaltung des Archivs des Vereins, für die Erstellung der Sitzungs- und Versammlungsprotokolle sowie den Schriftwechsel des Vereins im Namen des Vorstandes. Dem Kassenwart obliegt der Einzug der Mitgliedsbeiträge sowie die Geldverwaltung.
§ 7
Scheidet vor Ablauf der Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus, kann bis zur Neuwahl des Vorstandes ein Mitglied des Vereins durch die anderen Vorstandsmitglieder in den Vorstand berufen werden.
§ 8
Der Vorstand kann Mitglieder des Vereins in einen erweiterten Vorstand oder in Ausschüsse berufen, welche der Beratung des Vorstandes oder, nach den Beschlüssen des Vorstandes, besonderen Aufgaben dienen können.
§ 9
Der Vorstand wird von dem ersten Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einberufen. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt. Die Einberufung soll mit einer Frist von mindestens 14 Tagen und mit der Angabe der Tagesordnung erfolgen. Über die Sitzung ist eine Niederschrift innerhalb von 6 Wochen anzufertigen und den Vorstandsmitgliedern zuzusenden.
§ 10
Mitglieder können Personen werden, die sich klinisch oder wissenschaftlich auf dem Gebiet der Funktionellen Neurologischen Störungen betätigen. Dabei steht der Verein sowohl den unterschiedlichen Gesundheitsfachberufen als auch den auf dem Gebiet wissenschaftlich Tätigen offen. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt werden.
§ 11
Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beschluss des Vorstandes nach schriftlicher Anmeldung. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Abmeldung oder durch Ausschluss. Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn trotz dreifacher Mahnung kein Mitgliedsbeitrag bezahlt wird, oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag - Geldleistung - wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Mitglieder im Ruhestand, Studierende, Auszubildende werden auf Antrag von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. Härtefälle können auf Antrag von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit werden.
§ 12
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden mindestens alle zwei Jahre mit einer Frist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat schriftlich zu erfolgen. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
§ 13
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift innerhalb von 3 Monaten anzufertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 14
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit aufgelöst werden, wenn dieser Antrag in der Tagesordnung enthalten ist. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband e.V., mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für die satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecke zu verwenden. Die Satzung wurde am 22.10.2022 errichtet und am 18.01.2023 überarbeitet. Die Arbeitsgemeinschaft Funktionelle Neurologische Störungen soll als gemeinnützig anerkannt werden